Satzung

der Freien Wählergruppe Verbandsgemeinde (VG) Maikammer

 
§1 Name und Sitz

Die Freie Wählergruppe VG Malkammer hat ihren Sitz in Maikammer. Sie ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

§2 Zweck

1. Die Freie Wählergruppe VG Maikammer hat den Zweck, bei der politischen Willensbildung im Verbandsgemeindegebiet mitzuwirken. Sie vertritt auf Verbandsgemeindeebene und in den Einzelgemeinden Maikammer, St. Martin, Kirrweiler, in der kommunalen Selbstverwaltung ihre Wähler durch Entsendung unbescholtener, mit den heimischen Verhältnissen besonders vertrauter Bürgerinnen und Bürger in die Verbandsgemeinde- und Gemeindevertretungen und die zugehörigen Ausschüsse.

2. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung dieses Zwecks zu verwenden. Ansammlung von Vermögen für andere Zwecke ist nicht gestattet.

3. Die Freie Wählergruppe VG Maikammer steht auf dem Boden demokratischer Staatsauffassung unter Ablehnung jeder Art von Fanatismus und Radikalismus.



§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede(r) Bürger(in) werden, die / der sich zu der vorliegenden Satzung bekennt.

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Annahme dieser Erklärung durch den Vorstand erworben.

3. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch Tod
    b) durch Austritt
    c) durch Ausschluß

4. Der Austritt ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muß mittels eingeschriebenen Briefes dem Vorsitzenden mitgeteilt werden, wobei das Datum des Poststempels maßgebend ist. Die Beitragspflicht für das laufende Jahr und etwaige sonstige Verbindlichkeiten gegenüber der Wählergruppe bleiben unberührt.

5. Aus der Wählergruppe wird ausgeschlossen:
    a) wer gegen die Ziele der Wählergruppe gröblichst verstoßen hat,
    b) wer als einzelner sich einer ehrlosen Handlung schuldig macht.

6. Über den Antrag auf Ausschluß entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Auszuschließenden. Die Entscheidung ist dem Betroffenen und dem Antragsteller schriftlich begründet mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen. Der Vorstand kann anordnen, daß für die Dauer des Ausschlußverfahrens die Rechte des Betroffenen in der Wählergruppe ruhen.

 

§4 Beitrag

Die Beitragsregelung erfolgt nach einer von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitragsordmrng.

 

§5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus
    a) der / dem 1. Vorsitzenden
    b) der / dem 2. Vorsitzenden
    c) der / dem Schatzmeister(in)
    d) der / dem Schriftführer(in)
    e) mindestens drei Beisitzenden

Mitglieder des Vorstandes können nur passiv wahlberechtigte sein. Im Vorstand sollten nach Möglichkeit alle drei Gemeinden der VG Maikammer (Kirrweiler, Maikammer und Sankt Martin) vertreten sein.

Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der / die Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter(in), jeder für sich allein.

Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf zwei Jahre gewählt. Im Rahmen der Vorstandswahlen ist auch ein(e) Kassenprüfer(in) zu bestimmen.
 

§6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Verwaltungsorgan, das über alle wichtigen Angelegenheiten zu entscheiden hat, wie die Wahl des Vorstandes, Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Satzungsänderungen, die Auflösung der Wählergruppe und Wahl der Kandidaten für die Wahl der Verbandsgemeinde- und Gemeindevertretungen.

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr im ersten Quartal zusammen.

Der Vorstand ist berechtigt und auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt mit einfachem Brief. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 3 Tage. Das Datum des Poststempels ist maßgebend.

 

§7 Niederschrift

Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften aufzunehmen. Sie sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§8 Abstimmungen

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Abgestimmt wird öffentlich durch Handerheben. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten hat geheime Abstimmung durch Stimmzettel oder Abstimmung durch Namensaufruf zu erfolgen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Abstimmung mindestens 16 Jahre alt sind.

Im Vorstand entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

 

§9 Wahlen

Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten muß geheim gewählt werden.

Die Wahlen werden durch die absolute Mehrheit entschieden. Wird im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit für einen Wahlbewerber nicht erzielt, so genügt in einem zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit.

Für die Aufstellung der Kandidatenlisten für Kommunalwahlen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§11 Auflösung

Die Auflösung der Wählergruppe bedarf einer dreiviertel Mehrheit der Mitglieder in einer Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung der Wählergruppe wird das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der eingetragenen Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlußfähig, ist innerhalb zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.



Vorstehende Satzung wurde in der Versammlung am 22. Februar 2013 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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