der Freien Wählergruppe Verbandsgemeinde (VG) Maikammer
§1 Name und Sitz
Die Freie Wählergruppe VG Malkammer hat ihren Sitz in Maikammer. Sie ist in das Vereinsregister einzutragen.
§2 Zweck
1. Die Freie Wählergruppe VG Maikammer hat den Zweck, bei der politischen Willensbildung im Verbandsgemeindegebiet mitzuwirken. Sie vertritt auf Verbandsgemeindeebene und in den Einzelgemeinden
Maikammer, St. Martin, Kirrweiler, in der kommunalen Selbstverwaltung ihre Wähler durch Entsendung unbescholtener, mit den heimischen Verhältnissen besonders vertrauter Bürgerinnen und Bürger in die
Verbandsgemeinde- und Gemeindevertretungen und die zugehörigen Ausschüsse.
2. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung dieses Zwecks zu verwenden. Ansammlung von Vermögen für andere Zwecke ist nicht gestattet.
3. Die Freie Wählergruppe VG Maikammer steht auf dem Boden demokratischer Staatsauffassung unter Ablehnung jeder Art von Fanatismus und Radikalismus.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede(r) Bürger(in) werden, die / der sich zu der vorliegenden Satzung bekennt.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Annahme dieser Erklärung durch den Vorstand erworben.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluß
4. Der Austritt ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muß mittels eingeschriebenen Briefes dem Vorsitzenden mitgeteilt werden, wobei das Datum
des Poststempels maßgebend ist. Die Beitragspflicht für das laufende Jahr und etwaige sonstige Verbindlichkeiten gegenüber der Wählergruppe bleiben unberührt.
5. Aus der Wählergruppe wird ausgeschlossen:
a) wer gegen die Ziele der Wählergruppe gröblichst verstoßen hat,
b) wer als einzelner sich einer ehrlosen Handlung schuldig macht.
6. Über den Antrag auf Ausschluß entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Auszuschließenden. Die Entscheidung ist dem Betroffenen und dem Antragsteller schriftlich begründet mittels
eingeschriebenen Briefes zuzustellen. Der Vorstand kann anordnen, daß für die Dauer des Ausschlußverfahrens die Rechte des Betroffenen in der Wählergruppe ruhen.
§4 Beitrag
Die Beitragsregelung erfolgt nach einer von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitragsordmrng.
§5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) der / dem 1. Vorsitzenden
b) der / dem 2. Vorsitzenden
c) der / dem Schatzmeister(in)
d) der / dem Schriftführer(in)
e) mindestens drei Beisitzenden
Mitglieder des Vorstandes können nur passiv wahlberechtigte sein. Im Vorstand sollten nach Möglichkeit alle drei Gemeinden der VG Maikammer (Kirrweiler, Maikammer und Sankt Martin) vertreten
sein.
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der / die Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter(in), jeder für sich allein.
Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf zwei Jahre gewählt. Im Rahmen der Vorstandswahlen ist auch ein(e) Kassenprüfer(in) zu bestimmen.
§6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Verwaltungsorgan, das über alle wichtigen Angelegenheiten zu entscheiden hat, wie die Wahl des Vorstandes, Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der
Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Satzungsänderungen, die Auflösung der Wählergruppe und Wahl der Kandidaten für die Wahl der Verbandsgemeinde- und
Gemeindevertretungen.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr im ersten Quartal zusammen.
Der Vorstand ist berechtigt und auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt mit einfachem
Brief. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 3 Tage. Das Datum des Poststempels ist maßgebend.
§7 Niederschrift
Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften aufzunehmen. Sie sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§8 Abstimmungen
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Abgestimmt wird öffentlich durch Handerheben. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden
Stimmberechtigten hat geheime Abstimmung durch Stimmzettel oder Abstimmung durch Namensaufruf zu erfolgen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Abstimmung mindestens 16 Jahre
alt sind.
Im Vorstand entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
§9 Wahlen
Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten muß geheim gewählt werden.
Die Wahlen werden durch die absolute Mehrheit entschieden. Wird im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit für einen Wahlbewerber nicht erzielt, so genügt in einem zweiten Wahlgang die einfache
Mehrheit.
Für die Aufstellung der Kandidatenlisten für Kommunalwahlen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§11 Auflösung
Die Auflösung der Wählergruppe bedarf einer dreiviertel Mehrheit der Mitglieder in einer Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung der Wählergruppe wird das nach Bezahlung der Schulden noch
vorhandene Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der eingetragenen Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlußfähig, ist innerhalb zwei Wochen eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Vorstehende Satzung wurde in der Versammlung am 22. Februar 2013 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.